§ 1 - Der Verein führt den Namen: „Verkehrsverein Jesteburg e.V.“
Er hat seinen Sitz in Jesteburg. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tourismus. Der Verein schafft sich hierfür zweckdienliche Einrichtungen. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigenZwecken. Er ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 - Aufgaben des Vereins
1. Allgemeine Werbung für den Tourismus
2. Wahrnemung der Interessen des Tourismus gegenüber Behörden, politischen Vertretungen, sowie Vereinen und Verbänden.
3. Vorschläge für die Gestaltung der Verkehrsverbindungen, der Verkehrsmittel, Verkehrswege und aller sonstigen, dem Tourismus dienenden Verkehrseinrichtungen.
4. Unterstützung der Arbeit zur Pflege der Wander- und Spazierwege und Naturschönheiten im Raum Jesteburg.
5. Die Unterhaltung eines Gästebetreuungs- und Informationsbüros, das die internationale Bezeichnung "Tourist-Information" in Verbindung mit dem Zeichen "i" führt.
6. Milhilfe und Beratung bei der Durchführung von Tagungen, Kongressen und sonstigen Veranstaltungen.
7. Unterkunftsnachweis.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglieder können werden natürliche und juristische Personen, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihnen handeln wollen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
§ 5 - Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge für das Geschäftsjahr werden in einer Beitragsordnung auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgelegt.
§ 6 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins jederzeit zu wahren. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
§ 7 - Eintritt und Austritt
Die Mitgliedschaft beginnt nach der Zahlung des ersten Beitrages. Der Austritt ist bis zum 30. Juni schriftlich zum Jahresende zulässig. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig bis zum 15. März.
Mitglieder, die mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als drei Monate nach der vom Vorstand festgesetzten Fälligkeit in Rückstand bleiben, oder die Satzung verletzen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. Über Beschwerden gegen den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung
§ 9 - Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über EUR 2.000,- sind für den Verein nur verbindlich, wenn die mehrheitliche Zustimmung des Beirats hierzu schriftlich erteilt ist.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahrengewählt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder zugegen sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Vorstandeserhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Auslagen können jedoch ersetzt werden.
Der Vorstand kann zur Durchführung seiner Aufgaben einen Geschäftsführer bestellen.
Die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB obliegt dem Vorsitzenden, im Behinderungsfalle dem Stellvertreter oder dem Schatzmeister.
§ 10 - Der Beirat
Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11 - Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung ) findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Kalendervierteljahr statt. Der Vorstand kannaußerordentliche Mitgliederversammlungen jederzeit einberufen.
Er ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlungen werden durch besondere Einladungen zwei Wochen vor dem Termin einberufen.
Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine Niederschrift festgehalten und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet. Anträge für die Versammlung müssen spätestens 3 Tage vorher in der Geschäftsstelle des Verkehrsvereins schriftlich eingereicht werden.
Stimmberechtigt ist auf der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, wer am Tage derselben dem Verkehrsverein Jesteburg e. V. 6 Monate bzw. 180 Tage als Mitglied angehört.
§ 12 - Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung beschließt über:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
2. Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes für das vergangene Jahr
3. den Haushaltsplan des Vereins
4. die Wahl des Vorstandes
5. Anträge von Mitgliedern.
§ 13 - Rechnungsprüfung
Die Rechnungen und der Jahresabschluss des Vereins sind durch 2 Rechnungsprüfer zu prüfen, die auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
§ 14 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen zur Beschlussfassung einer 2/3 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung erschienenen Mitglieder.
§ 15 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder in einer zur Beschlussfassung darüber berufenen Versammlung anwesend ist und davon 3/4 dafür stimmen. Im Falle der Beschlussunfähigkeit entscheidet nach nochmaliger Einberufung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Gilt der Verkehrsverein als aufgelöst, fällt sein Vermögen an die Gemeinde Jesteburg, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tourismus im Jesteburger Raum zu verwenden hat.